Voraussetzung für eine Scheidung ist i.d.R. der Ablauf eines Trennungsjahres.
Der Scheidungsantrag ist durch einen Rechtsanwalt bei dem örtlich zuständigen Gericht einzureichen. Das Scheidungsverfahren ist nicht öffentlich.
Die Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt ist abzulehnen und allenfalls vertretbar, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
-die Ehe dauerte weniger als 5 Jahre
-beide Ehegatten sind vermögen- und einkommensmäßig gleichgestellt
-es besteht kein gemeinsames Familienheim
-es sind keine Kinder vorhanden
-es bestehen gegenseitig keine Forderungen und/oder Miteigentumsrechte bzw. sonstige Rechte
Der Scheidungsgegner benötigt keinen Rechtsanwalt, wenn er keine Anträge stellen will.
Im Verbund mit der Scheidung wird i.d.R. von Amts wegen (d.h. ohne Antrag) der Versorgungsausgleich geregelt.
Unterhaltssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie Güterrechtssachen werden im Verbund mit der Scheidung geregelt, falls diese Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird.
Praxishinweis:
Die Eheleute sollten nicht einen „gemeinsamen“ Rechtsanwalt nehmen, es sei denn, der Fall ist sehr einfach und ohne jegliche Problematik. Einen „gemeinsamen“ Rechtsanwalt gibt es bei Scheidungsfällen nicht. Jeder Rechtsanwalt nimmt bei Scheidung nur die Interessen seines Mandanten wahr. Er kann i.d.R. auch nur mit diesem allein offen die gegebenen Probleme und deren Lösung besprechen.
Rechtsanwälte Dr. Steinig & Kollegen
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