Recht in Deutschland

September 17, 2012

Familienrecht: Vereinbarungen bei der Scheidung

Bei Scheidungsvereinbarungen den Lebensplan sowie die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen, vermögensrechtlichen und finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die Beweggründe der Regelungen als Vereinbarungsgrundlagen festlegen.
Den Entwurf eines notariellen Vertrages rechtzeitig vor einer beabsichtigten Beurkundung anfordern.
Keinen Vertrag ohne vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt unterzeichnen.
Für alle Regelungen gilt:
alles schriftlich festhalten und von beiden Ehegatten unterzeichnen lassen, klarstellen, ob die Regelung auch für die Zeit nach der Scheidung gilt, eine situationsbedingte subjektive Unterlegenheit eines Partners nicht ausnutzen.
Mündliche Vereinbarungen nur in Anwesenheit von glaubwürdigen Zeugen schließen.
Keinen Vertrag schließen:
-kurz vor Eheschließung
-bei Fremdbestimmung
-zwischen Tür und Angel (Haustürsituation)
-unter Zeitdruck oder sonstigem Druck
-unter starker emotionaler Belastung und/oder starker emotionaler Verbundenheit mit dem Partner und/oder Schwangerschaft
-ohne sorgfältige anwaltliche Überprüfung
-ohne Rücksprache mit Steuerberater
-ggfls. ohne Inanspruchnahme eines Rentenberaters
-ohne Berücksichtigung der zukünftigen veränderbaren Umstände
-bei krasser finanzieller Überforderung durch den Partner
-mit hilflosen Partnern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind.
Bei Gegenleistungen des Partners Rücktrittsrecht vereinbaren oder den Vertrag unter der auflösenden Bedingung für den Fall der Nichterfüllung durch den Partner schließen.
Forderungen gegen den Partner – soweit möglich – absichern.
Voraussetzungen für eine Abänderbarkeit des Vertrages regeln.

Rechtsanwälte Dr. Steinig & Kollegen
Heilig-Geist-Str. 9-11, 46325 Borken
Telefon: +49 2861 80438-0
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Internet: www.ra-steinig.de

Familienrecht: Die Scheidung

Voraussetzung für eine Scheidung ist i.d.R. der Ablauf eines Trennungsjahres.
Der Scheidungsantrag ist durch einen Rechtsanwalt bei dem örtlich zuständigen Gericht einzureichen. Das Scheidungsverfahren ist nicht öffentlich.
Die Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt ist abzulehnen und allenfalls vertretbar, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
-die Ehe dauerte weniger als 5 Jahre
-beide Ehegatten sind vermögen- und einkommensmäßig gleichgestellt
-es besteht kein gemeinsames Familienheim
-es sind keine Kinder vorhanden
-es bestehen gegenseitig keine Forderungen und/oder Miteigentumsrechte bzw. sonstige Rechte

Der Scheidungsgegner benötigt keinen Rechtsanwalt, wenn er keine Anträge stellen will.
Im Verbund mit der Scheidung wird i.d.R. von Amts wegen (d.h. ohne Antrag) der Versorgungsausgleich geregelt.
Unterhaltssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie Güterrechtssachen werden im Verbund mit der Scheidung geregelt, falls diese Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird.
Praxishinweis:
Die Eheleute sollten nicht einen „gemeinsamen“ Rechtsanwalt nehmen, es sei denn, der Fall ist sehr einfach und ohne jegliche Problematik. Einen „gemeinsamen“ Rechtsanwalt gibt es bei Scheidungsfällen nicht. Jeder Rechtsanwalt nimmt bei Scheidung nur die Interessen seines Mandanten wahr. Er kann i.d.R. auch nur mit diesem allein offen die gegebenen Probleme und deren Lösung besprechen.

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